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Allgemeine Geschäftsbedingungen für

Lieferung, Montage und Reparatur von

Maschinen und Anlagen

Stand: Oktober 2024

I. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen,

Montagen und Reparaturen von Maschinen und Anlagen, die von einem Unternehmer im

Sinne von § 14 BGB oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“) in Auftrag gegeben

werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf Auslandsgeschäfte.

2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von IBD (Ingenieur-Betrieb

Döscher) zustande. Sämtliche vorvertraglichen Absprachen oder Kostenvoranschläge

entfalten keine Bindungswirkung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt

werden.

3. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden

keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Lieferungen: Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk von IBD,

exklusive Verpackung, Versand, Fracht, Zoll und sonstiger Abgaben. Die Umsatzsteuer

wird gesondert berechnet.

2. Zahlungsbedingungen: Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung ist die

Zahlung des Bestellers ohne jegliche Abzüge auf das von IBD benannte Konto zu leisten.

3. Montagen: Die Montage erfolgt nach Zeitaufwand, es sei denn, ein Pauschalpreis wurde

ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die für die Montage erforderlichen Materialien und

Werkzeuge werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den bei

Durchführung der Montagearbeiten gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die

angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, die gesondert in Rechnung

gestellt wird.

4. Reparaturen: Die Preise für Reparaturen setzen sich aus den Kosten für Arbeitszeit,

verwendete Teile, Materialien, Fahrt- und Transportkosten zusammen. IBD ist berechtigt,

bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Kostenangaben

sind Schätzungen, es sei denn, ein verbindlicher Kostenvoranschlag wurde schriftlich

vereinbart.

5. Die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere,

belegbare Aufwand, insbesondere die zur Fehlersuche aufgewendete Arbeitszeit, sind vom

Besteller zu vergüten, sofern die Reparatur aus Gründen, die IBD nicht zu vertreten hat,

nicht durchgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

o Der bei der Inspektion beanstandete Fehler tritt nicht auf.

o Die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile sind nicht beschaffbar.

o Der Besteller versäumt schuldhaft den vereinbarten Reparaturtermin.

o Der Vertrag wird während der Durchführung der Reparatur gekündigt.

Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des

Bestellers berechnet.

6. Zahlungen sind ohne Abzug bei Lieferung, Montageabschluss oder Abnahme der

Reparatur gesamtfällig.

 

7. Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, soweit seine Gegenansprüche

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Sollten IBD Umstände bekannt werden, die eine wesentliche Verschlechterung der

Vermögensverhältnisse des Bestellers oder eine erhebliche Gefährdung seines Vermögens

erkennen lassen und dadurch berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Bestellers zur

ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufkommen, ist IBD

berechtigt, die Erbringung seiner Leistungen zurückzuhalten. Dies gilt so lange, bis der

Besteller die ihm obliegende Gegenleistung vollständig bewirkt oder entsprechende

Sicherheiten gestellt hat.

9. Sollte der Besteller innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist weder die

Gegenleistung erbringen noch hinreichende Sicherheiten leisten, ist IBD berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die vertraglich

vereinbarte Leistung von IBD bereits teilweise erbracht wurde.

III. Mitwirkungspflichten des Bestellers

1. Der Besteller ist verpflichtet, IBD bei der Erfüllung seiner Leistungen zu unterstützen.

Dies umfasst insbesondere:

o Bereitstellung von erforderlichen technischen Vorrichtungen, Hilfskräften,

schweren Werkzeugen und sonstigen Betriebsmitteln (z.B. Strom, Wasser) auf

seine Kosten.

o Gewährleistung der Sicherheit am Montage- oder Reparaturort durch Einhaltung

aller geltenden Sicherheitsvorschriften und Unterrichtung des Montage- oder

Reparaturpersonals über etwaige Gefahren.

o Bereitstellung geeigneter und sicherer Lager- sowie Arbeitsräume für das Personal

von IBD.

2. Die technischen und personellen Hilfeleistungen müssen sicherstellen, dass die Liefer-,

Montage- oder Reparaturarbeiten ununterbrochen und termingerecht durchgeführt

werden können. Verletzt der Besteller seine Pflichten, ist IBD berechtigt, die

erforderlichen Handlungen auf Kosten des Bestellers selbst vorzunehmen.

3. Der Besteller hat die von den Monteuren von IBD erbrachten Leistungen mindestens

einmal wöchentlich oder spätestens nach Abschluss der Montagearbeiten auf den

Tätigkeitsberichten zu bestätigen. Individualabreden sind zulässig und ergeben sich aus

der Auftragsbestätigung. Diese Tätigkeitsberichte gelten im Streitfall als Nachweis der

erbrachten Leistungen.

4. Die Monteure von IBD sind nicht bevollmächtigt, für IBD rechtsverbindliche Erklärungen

abzugeben. Verbindliche Erklärungen und Entscheidungen im Rahmen der

Vertragsabwicklung können ausschließlich durch die Geschäftsführer oder die hierzu

bevollmächtigten Projektleiter von IBD erfolgen.

5. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für sämtliche von ihm beizubringenden

Pläne, Unterlagen, Zeichnungen, Muster und sonstige Dokumente. Der Besteller

gewährleistet insbesondere, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen oder deren

Ausführung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen.

6. IBD ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob durch Angebote, die auf der Grundlage der

vom Besteller bereitgestellten Zeichnungen erstellt wurden, Schutzrechte Dritter verletzt

werden.

7. Sollte dennoch eine Haftung von IBD aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter

entstehen, so ist der Besteller verpflichtet, IBD von jeglichen Regressansprüchen

freizustellen.

IV. Liefer-, Montage- und Reparaturfristen

1. Lieferungen: Die Lieferfrist ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist gilt

als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk von IBD vor Ablauf der

vereinbarten Frist verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt

wurde. Soweit eine Abnahme des Liefergegenstandes vorgesehen ist, ist – vorbehaltlich

einer berechtigten Verweigerung der Abnahme – der Abnahmetermin maßgeblich. InErmangelung eines festgelegten Abnahmetermins tritt die Meldung der

Abnahmebereitschaft an dessen Stelle. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller

vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere die Beibringung

erforderlicher Genehmigungen oder Anzahlungen.

2. Montagen und Reparaturen: Die Montage- oder Reparaturfrist wird nach bestem

Wissen geschätzt und ist, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet,

unverbindlich. Verbindliche Fristen können nur nach genauer Festlegung des

Leistungsumfangs vereinbart werden. Die verbindliche Montage- bzw. Reparaturfrist ist

eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch

den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme,

bereit ist.

3. Verzögert sich die Lieferung, Montage oder Reparatur durch höhere Gewalt,

Arbeitskämpfe oder andere unvorhersehbare und von IBD nicht zu vertretende

Umstände, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Der Besteller wird über

solche Verzögerungen unverzüglich informiert.

V. Transport und Verpackung des

Reparaturgegenstandes

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt der vom

Besteller verlangte An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes, einschließlich einer

etwaigen Verpackung und Verladung, auf Kosten des Bestellers. In allen anderen Fällen

ist der Besteller verpflichtet, den Reparaturgegenstand auf eigene Kosten zum Betrieb von

IBD zu transportieren und ihn nach erfolgter Reparatur dort wieder abzuholen. Hierbei

liegt die Transportgefahr beim Besteller.

VI. Abnahme

1. Lieferungen: Der Besteller ist unverzüglich zur Abnahme – für den Fall, dass eine

Abnahme vereinbart wird – verpflichtet, sobald ihm die Abnahmebereitschaft angezeigt

wird. Erfolgt die Abnahme nicht fristgerecht, gilt die Lieferung als erfolgt.

2. Montagen und Reparaturen: Der Besteller ist unverzüglich nach Anzeige der

Beendigung der Arbeiten zur Abnahme verpflichtet. Verzögert sich die Abnahme ohne

Verschulden von IBD, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der

Fertigstellung als erfolgt.

3. Der Besteller darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.

4. Auf ausdrückliches Verlangen von IBD ist bei der Abnahme der erbrachten Leistungen ein

Abnahmeprotokoll zu erstellen. In diesem Protokoll sind insbesondere alle Mängel

aufzuführen, deren Geltendmachung sich der Besteller ausdrücklich vorbehält. Dies gilt

gleichermaßen für Teilleistungen und einzelne Bauabschnitte. Das Abnahmeprotokoll ist

von beiden Vertragsparteien bzw. den bevollmächtigten Vertretern beider

Vertragsparteien zu unterzeichnen.

5. Vor dem Beginn von Arbeiten nachfolgender Gewerke an von IBD installierter

Anlagentechnik ist die Abnahme dieser Anlagentechnik durch den Besteller zu erklären.

Sollte keine förmliche Abnahme erfolgen, gilt die Anlage mit dem Beginn der Arbeiten der

nachfolgenden Gewerke als mangelfrei und abgenommen.

VII. Gefahrübergang

1. Lieferungen: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung

geht – für den Fall, dass ein Versandt vereinbart wurde – mit Verlassen des Werks von

IBD auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IBD

noch andere Leistungen (z. B. Versandkosten oder Aufstellung) übernommen hat. Soweit

eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Verzögert

sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die IBDnicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.

Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

2. Montagen und Reparaturen: Die Gefahr geht mit Abnahme der Arbeiten auf den

Besteller über.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

1. IBD behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen

Zahlung des vereinbarten Preises vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder

veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie

Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er IBD unverzüglich davon

zu benachrichtigen.

2. Bei Reparaturen oder Montagen steht IBD ein Pfandrecht an dem in seinen Besitz

gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Bestellers zu, bis sämtliche

Forderungen aus dem Reparatur- bzw. Montagevertrag beglichen sind.

IX. Mängelansprüche

1. Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. IBD ist berechtigt,

nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Der

Besteller ist verpflichtet, IBD die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der

Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewähren. Andernfalls ist IBD von jeglicher

Haftung für daraus entstehende Folgen befreit.

2. Nur in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist oder

unverhältnismäßig große Schäden abgewendet werden müssen, hat der Besteller das

Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. In diesem Fall ist IBD

unverzüglich zu benachrichtigen und der Besteller hat Anspruch auf Ersatz der

notwendigen Aufwendungen.

3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers

unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

4. Für Mängel, die auf unsachgemäße Eingriffe des Bestellers oder Dritter zurückzuführen

sind, übernimmt IBD keine Haftung.

5. Sollten sich die Aufwendungen für Nachbesserungsarbeiten dadurch erhöhen, dass der

Besteller die Liefergegenstände nach Ablieferung an einen anderen Ort als den vertraglich

vereinbarten Erfüllungsort verbracht hat, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten

vom Besteller zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Mehrkosten, die durch den Einsatz

von Monteuren und Hilfskräften von IBD entstehen.

6. Bei einer Fertigung nach den vom Besteller vorgelegten Zeichnungen haftet IBD

ausschließlich für die zeichnungsgemäße Ausführung, unabhängig von sonstigen

Gewährleistungs- oder Haftungsbeschränkungen.

7. Kommt IBD mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug oder schlägt die

Nachbesserung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine

Herabsetzung des Lieferpreises zu verlangen.

X. Softwarenutzung

1. Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Besteller ein einfaches, nicht

ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes

Recht zur Nutzung der gelieferten Software sowie der dazugehörigen Dokumentationen

eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht ist auf die bestimmungsgemäße Verwendung der

Software in Verbindung mit dem Liefergegenstand beschränkt. Jede darüber

hinausgehende Nutzung, insbesondere die Installation oder Nutzung der Software auf

mehr als einem System, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IBD.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Software nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

(§§ 69a ff. UrhG) zu vervielfältigen, zu überarbeiten, zu übersetzen oder den Objektcode

in den Quellcode umzuwandeln. Jede weitergehende Nutzungshandlung, die über diegesetzlichen Schranken des Urheberrechts hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung von IBD.

3. Der Besteller verpflichtet sich ferner, sämtliche Herstellerangaben, insbesondere

Copyright-Vermerke, weder zu entfernen noch zu verändern. Eine solche Veränderung ist

nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von IBD zulässig.

4. Sämtliche Rechte an der Software sowie an den zugehörigen Dokumentationen,

einschließlich aller Kopien und Vervielfältigungen, verbleiben uneingeschränkt bei IBD

bzw. dem jeweiligen Softwarelieferanten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software

an Dritte zu übertragen, Unterlizenzen zu vergeben oder sonstige Nutzungsrechte an der

Software einzuräumen, es sei denn, IBD hat dies ausdrücklich schriftlich gestattet.

5. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Software wesentlicher Bestandteil des

Liefergegenstandes ist oder lediglich zur Unterstützung dessen Nutzung bereitgestellt

wird. Der Besteller erkennt an, dass jede nicht autorisierte Nutzung, Vervielfältigung oder

Weitergabe der Software einen Verstoß gegen das Urheberrecht und die vertraglichen

Vereinbarungen darstellt und IBD berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu

machen.

XI. Schutz geistigen Eigentums

1. Sämtliche von IBD erstellten Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen oder ähnliche

Dokumentationen (nachfolgend „Konstruktionsunterlagen“) unterliegen dem Schutz des

Urheberrechts.

2. Der Besteller erhält ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht an den

Konstruktionsunterlagen, das auf die bestimmungsgemäße Verwendung im

Zusammenhang mit dem vereinbarten Vertragszweck beschränkt ist. Eine Weitergabe,

Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung der Konstruktionsunterlagen ist

ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von IBD unzulässig.

3. Der Besteller ist verpflichtet, Konstruktionsunterlagen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu

schützen und sie nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Alle

Schutzvermerke, insbesondere Hinweise gemäß ISO 16016, dürfen nicht entfernt oder

verändert werden.

4. Sämtliche Rechte an den Konstruktionsunterlagen, einschließlich aller Kopien und

Vervielfältigungen, verbleiben uneingeschränkt bei IBD. Im Falle einer unbefugten

Weitergabe, Nutzung oder Veränderung der Konstruktionsunterlagen ist IBD berechtigt,

Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

XII. Haftung

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand oder Montage-/Reparaturgegenstand selbst

entstanden sind, haftet IBD nur bei:

o Vorsatz,

o grober Fahrlässigkeit,

o schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

o Arglist und Garantieversprechen,

o Produkthaftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IBD nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3. Eine Geltendmachung von Verzugsschäden durch den Besteller ist gegenüber IBD erst

dann möglich, wenn IBD zuvor eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt

wurde, welche im Regelfall mindestens zehn Werktage beträgt, und diese Frist fruchtlos

verstrichen ist.

XIII. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich

längere Fristen vorgeschrieben sind, insbesondere bei Schäden aus der Produkthaftung

oder Arbeiten an Bauwerken.

XIV. Vertraulichkeit

1. IBD und der Besteller verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung

offenbarten oder zur Kenntnis genommenen vertraulichen Informationen streng

vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen umfassen sämtliche technischen,

geschäftlichen und sonstigen Informationen, die ausdrücklich als vertraulich

gekennzeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

2. Die Parteien verpflichten sich, diese Informationen nur zur Erfüllung des Vertragszwecks

zu nutzen und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen

Partei an Dritte weiterzugeben. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach

Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

XV. Datenschutz

1. Die IBD verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Bestellers gemäß den

geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-

Grundverordnung (DSGVO), vertraulich zu behandeln. Personenbezogene Daten werden

nur insoweit verarbeitet, wie dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder der

Besteller seine Einwilligung zur Datenverarbeitung gegeben hat.

2. Die Daten werden ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt und

nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung

hierzu.

3. Der Besteller hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten

Daten sowie deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen, soweit keine gesetzlichen

Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

XVI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit internationalen Verträgen

zwischen IBD und dem Besteller ergeben, gilt ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Der Gerichtsstand für nationale oder internationale Verträge ist das für den Sitz von IBD

zuständige Gericht. IBD behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an dessen

allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen,

insbesondere am Sitz des Bestellers.

© 2024 IBD – Ingenieur-Betrieb Döscher. Alle Rechte vorbehalten.

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