Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Lieferung, Montage und Reparatur von
Maschinen und Anlagen
Stand: Oktober 2024
I. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen,
Montagen und Reparaturen von Maschinen und Anlagen, die von einem Unternehmer im
Sinne von § 14 BGB oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“) in Auftrag gegeben
werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf Auslandsgeschäfte.
2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von IBD (Ingenieur-Betrieb
Döscher) zustande. Sämtliche vorvertraglichen Absprachen oder Kostenvoranschläge
entfalten keine Bindungswirkung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden.
3. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden
keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Lieferungen: Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk von IBD,
exklusive Verpackung, Versand, Fracht, Zoll und sonstiger Abgaben. Die Umsatzsteuer
wird gesondert berechnet.
2. Zahlungsbedingungen: Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung ist die
Zahlung des Bestellers ohne jegliche Abzüge auf das von IBD benannte Konto zu leisten.
3. Montagen: Die Montage erfolgt nach Zeitaufwand, es sei denn, ein Pauschalpreis wurde
ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die für die Montage erforderlichen Materialien und
Werkzeuge werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den bei
Durchführung der Montagearbeiten gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die
angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, die gesondert in Rechnung
gestellt wird.
4. Reparaturen: Die Preise für Reparaturen setzen sich aus den Kosten für Arbeitszeit,
verwendete Teile, Materialien, Fahrt- und Transportkosten zusammen. IBD ist berechtigt,
bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Kostenangaben
sind Schätzungen, es sei denn, ein verbindlicher Kostenvoranschlag wurde schriftlich
vereinbart.
5. Die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere,
belegbare Aufwand, insbesondere die zur Fehlersuche aufgewendete Arbeitszeit, sind vom
Besteller zu vergüten, sofern die Reparatur aus Gründen, die IBD nicht zu vertreten hat,
nicht durchgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
o Der bei der Inspektion beanstandete Fehler tritt nicht auf.
o Die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile sind nicht beschaffbar.
o Der Besteller versäumt schuldhaft den vereinbarten Reparaturtermin.
o Der Vertrag wird während der Durchführung der Reparatur gekündigt.
Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des
Bestellers berechnet.
6. Zahlungen sind ohne Abzug bei Lieferung, Montageabschluss oder Abnahme der
Reparatur gesamtfällig.
7. Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, soweit seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Sollten IBD Umstände bekannt werden, die eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers oder eine erhebliche Gefährdung seines Vermögens
erkennen lassen und dadurch berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Bestellers zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufkommen, ist IBD
berechtigt, die Erbringung seiner Leistungen zurückzuhalten. Dies gilt so lange, bis der
Besteller die ihm obliegende Gegenleistung vollständig bewirkt oder entsprechende
Sicherheiten gestellt hat.
9. Sollte der Besteller innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist weder die
Gegenleistung erbringen noch hinreichende Sicherheiten leisten, ist IBD berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die vertraglich
vereinbarte Leistung von IBD bereits teilweise erbracht wurde.
III. Mitwirkungspflichten des Bestellers
1. Der Besteller ist verpflichtet, IBD bei der Erfüllung seiner Leistungen zu unterstützen.
Dies umfasst insbesondere:
o Bereitstellung von erforderlichen technischen Vorrichtungen, Hilfskräften,
schweren Werkzeugen und sonstigen Betriebsmitteln (z.B. Strom, Wasser) auf
seine Kosten.
o Gewährleistung der Sicherheit am Montage- oder Reparaturort durch Einhaltung
aller geltenden Sicherheitsvorschriften und Unterrichtung des Montage- oder
Reparaturpersonals über etwaige Gefahren.
o Bereitstellung geeigneter und sicherer Lager- sowie Arbeitsräume für das Personal
von IBD.
2. Die technischen und personellen Hilfeleistungen müssen sicherstellen, dass die Liefer-,
Montage- oder Reparaturarbeiten ununterbrochen und termingerecht durchgeführt
werden können. Verletzt der Besteller seine Pflichten, ist IBD berechtigt, die
erforderlichen Handlungen auf Kosten des Bestellers selbst vorzunehmen.
3. Der Besteller hat die von den Monteuren von IBD erbrachten Leistungen mindestens
einmal wöchentlich oder spätestens nach Abschluss der Montagearbeiten auf den
Tätigkeitsberichten zu bestätigen. Individualabreden sind zulässig und ergeben sich aus
der Auftragsbestätigung. Diese Tätigkeitsberichte gelten im Streitfall als Nachweis der
erbrachten Leistungen.
4. Die Monteure von IBD sind nicht bevollmächtigt, für IBD rechtsverbindliche Erklärungen
abzugeben. Verbindliche Erklärungen und Entscheidungen im Rahmen der
Vertragsabwicklung können ausschließlich durch die Geschäftsführer oder die hierzu
bevollmächtigten Projektleiter von IBD erfolgen.
5. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für sämtliche von ihm beizubringenden
Pläne, Unterlagen, Zeichnungen, Muster und sonstige Dokumente. Der Besteller
gewährleistet insbesondere, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen oder deren
Ausführung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen.
6. IBD ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob durch Angebote, die auf der Grundlage der
vom Besteller bereitgestellten Zeichnungen erstellt wurden, Schutzrechte Dritter verletzt
werden.
7. Sollte dennoch eine Haftung von IBD aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter
entstehen, so ist der Besteller verpflichtet, IBD von jeglichen Regressansprüchen
freizustellen.
IV. Liefer-, Montage- und Reparaturfristen
1. Lieferungen: Die Lieferfrist ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist gilt
als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk von IBD vor Ablauf der
vereinbarten Frist verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt
wurde. Soweit eine Abnahme des Liefergegenstandes vorgesehen ist, ist – vorbehaltlich
einer berechtigten Verweigerung der Abnahme – der Abnahmetermin maßgeblich. InErmangelung eines festgelegten Abnahmetermins tritt die Meldung der
Abnahmebereitschaft an dessen Stelle. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller
vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere die Beibringung
erforderlicher Genehmigungen oder Anzahlungen.
2. Montagen und Reparaturen: Die Montage- oder Reparaturfrist wird nach bestem
Wissen geschätzt und ist, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet,
unverbindlich. Verbindliche Fristen können nur nach genauer Festlegung des
Leistungsumfangs vereinbart werden. Die verbindliche Montage- bzw. Reparaturfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch
den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme,
bereit ist.
3. Verzögert sich die Lieferung, Montage oder Reparatur durch höhere Gewalt,
Arbeitskämpfe oder andere unvorhersehbare und von IBD nicht zu vertretende
Umstände, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Der Besteller wird über
solche Verzögerungen unverzüglich informiert.
V. Transport und Verpackung des
Reparaturgegenstandes
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt der vom
Besteller verlangte An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes, einschließlich einer
etwaigen Verpackung und Verladung, auf Kosten des Bestellers. In allen anderen Fällen
ist der Besteller verpflichtet, den Reparaturgegenstand auf eigene Kosten zum Betrieb von
IBD zu transportieren und ihn nach erfolgter Reparatur dort wieder abzuholen. Hierbei
liegt die Transportgefahr beim Besteller.
VI. Abnahme
1. Lieferungen: Der Besteller ist unverzüglich zur Abnahme – für den Fall, dass eine
Abnahme vereinbart wird – verpflichtet, sobald ihm die Abnahmebereitschaft angezeigt
wird. Erfolgt die Abnahme nicht fristgerecht, gilt die Lieferung als erfolgt.
2. Montagen und Reparaturen: Der Besteller ist unverzüglich nach Anzeige der
Beendigung der Arbeiten zur Abnahme verpflichtet. Verzögert sich die Abnahme ohne
Verschulden von IBD, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der
Fertigstellung als erfolgt.
3. Der Besteller darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
4. Auf ausdrückliches Verlangen von IBD ist bei der Abnahme der erbrachten Leistungen ein
Abnahmeprotokoll zu erstellen. In diesem Protokoll sind insbesondere alle Mängel
aufzuführen, deren Geltendmachung sich der Besteller ausdrücklich vorbehält. Dies gilt
gleichermaßen für Teilleistungen und einzelne Bauabschnitte. Das Abnahmeprotokoll ist
von beiden Vertragsparteien bzw. den bevollmächtigten Vertretern beider
Vertragsparteien zu unterzeichnen.
5. Vor dem Beginn von Arbeiten nachfolgender Gewerke an von IBD installierter
Anlagentechnik ist die Abnahme dieser Anlagentechnik durch den Besteller zu erklären.
Sollte keine förmliche Abnahme erfolgen, gilt die Anlage mit dem Beginn der Arbeiten der
nachfolgenden Gewerke als mangelfrei und abgenommen.
VII. Gefahrübergang
1. Lieferungen: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
geht – für den Fall, dass ein Versandt vereinbart wurde – mit Verlassen des Werks von
IBD auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IBD
noch andere Leistungen (z. B. Versandkosten oder Aufstellung) übernommen hat. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Verzögert
sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die IBDnicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
2. Montagen und Reparaturen: Die Gefahr geht mit Abnahme der Arbeiten auf den
Besteller über.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
1. IBD behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen
Zahlung des vereinbarten Preises vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder
veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er IBD unverzüglich davon
zu benachrichtigen.
2. Bei Reparaturen oder Montagen steht IBD ein Pfandrecht an dem in seinen Besitz
gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Bestellers zu, bis sämtliche
Forderungen aus dem Reparatur- bzw. Montagevertrag beglichen sind.
IX. Mängelansprüche
1. Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. IBD ist berechtigt,
nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Der
Besteller ist verpflichtet, IBD die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewähren. Andernfalls ist IBD von jeglicher
Haftung für daraus entstehende Folgen befreit.
2. Nur in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist oder
unverhältnismäßig große Schäden abgewendet werden müssen, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. In diesem Fall ist IBD
unverzüglich zu benachrichtigen und der Besteller hat Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Aufwendungen.
3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers
unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
4. Für Mängel, die auf unsachgemäße Eingriffe des Bestellers oder Dritter zurückzuführen
sind, übernimmt IBD keine Haftung.
5. Sollten sich die Aufwendungen für Nachbesserungsarbeiten dadurch erhöhen, dass der
Besteller die Liefergegenstände nach Ablieferung an einen anderen Ort als den vertraglich
vereinbarten Erfüllungsort verbracht hat, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten
vom Besteller zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Mehrkosten, die durch den Einsatz
von Monteuren und Hilfskräften von IBD entstehen.
6. Bei einer Fertigung nach den vom Besteller vorgelegten Zeichnungen haftet IBD
ausschließlich für die zeichnungsgemäße Ausführung, unabhängig von sonstigen
Gewährleistungs- oder Haftungsbeschränkungen.
7. Kommt IBD mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug oder schlägt die
Nachbesserung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
Herabsetzung des Lieferpreises zu verlangen.
X. Softwarenutzung
1. Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Besteller ein einfaches, nicht
ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes
Recht zur Nutzung der gelieferten Software sowie der dazugehörigen Dokumentationen
eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht ist auf die bestimmungsgemäße Verwendung der
Software in Verbindung mit dem Liefergegenstand beschränkt. Jede darüber
hinausgehende Nutzung, insbesondere die Installation oder Nutzung der Software auf
mehr als einem System, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IBD.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Software nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
(§§ 69a ff. UrhG) zu vervielfältigen, zu überarbeiten, zu übersetzen oder den Objektcode
in den Quellcode umzuwandeln. Jede weitergehende Nutzungshandlung, die über diegesetzlichen Schranken des Urheberrechts hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung von IBD.
3. Der Besteller verpflichtet sich ferner, sämtliche Herstellerangaben, insbesondere
Copyright-Vermerke, weder zu entfernen noch zu verändern. Eine solche Veränderung ist
nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von IBD zulässig.
4. Sämtliche Rechte an der Software sowie an den zugehörigen Dokumentationen,
einschließlich aller Kopien und Vervielfältigungen, verbleiben uneingeschränkt bei IBD
bzw. dem jeweiligen Softwarelieferanten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software
an Dritte zu übertragen, Unterlizenzen zu vergeben oder sonstige Nutzungsrechte an der
Software einzuräumen, es sei denn, IBD hat dies ausdrücklich schriftlich gestattet.
5. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Software wesentlicher Bestandteil des
Liefergegenstandes ist oder lediglich zur Unterstützung dessen Nutzung bereitgestellt
wird. Der Besteller erkennt an, dass jede nicht autorisierte Nutzung, Vervielfältigung oder
Weitergabe der Software einen Verstoß gegen das Urheberrecht und die vertraglichen
Vereinbarungen darstellt und IBD berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu
machen.
XI. Schutz geistigen Eigentums
1. Sämtliche von IBD erstellten Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen oder ähnliche
Dokumentationen (nachfolgend „Konstruktionsunterlagen“) unterliegen dem Schutz des
Urheberrechts.
2. Der Besteller erhält ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht an den
Konstruktionsunterlagen, das auf die bestimmungsgemäße Verwendung im
Zusammenhang mit dem vereinbarten Vertragszweck beschränkt ist. Eine Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung der Konstruktionsunterlagen ist
ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von IBD unzulässig.
3. Der Besteller ist verpflichtet, Konstruktionsunterlagen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu
schützen und sie nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Alle
Schutzvermerke, insbesondere Hinweise gemäß ISO 16016, dürfen nicht entfernt oder
verändert werden.
4. Sämtliche Rechte an den Konstruktionsunterlagen, einschließlich aller Kopien und
Vervielfältigungen, verbleiben uneingeschränkt bei IBD. Im Falle einer unbefugten
Weitergabe, Nutzung oder Veränderung der Konstruktionsunterlagen ist IBD berechtigt,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
XII. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand oder Montage-/Reparaturgegenstand selbst
entstanden sind, haftet IBD nur bei:
o Vorsatz,
o grober Fahrlässigkeit,
o schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
o Arglist und Garantieversprechen,
o Produkthaftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IBD nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
3. Eine Geltendmachung von Verzugsschäden durch den Besteller ist gegenüber IBD erst
dann möglich, wenn IBD zuvor eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt
wurde, welche im Regelfall mindestens zehn Werktage beträgt, und diese Frist fruchtlos
verstrichen ist.
XIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich
längere Fristen vorgeschrieben sind, insbesondere bei Schäden aus der Produkthaftung
oder Arbeiten an Bauwerken.
XIV. Vertraulichkeit
1. IBD und der Besteller verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung
offenbarten oder zur Kenntnis genommenen vertraulichen Informationen streng
vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen umfassen sämtliche technischen,
geschäftlichen und sonstigen Informationen, die ausdrücklich als vertraulich
gekennzeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
2. Die Parteien verpflichten sich, diese Informationen nur zur Erfüllung des Vertragszwecks
zu nutzen und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen
Partei an Dritte weiterzugeben. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
XV. Datenschutz
1. Die IBD verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Bestellers gemäß den
geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO), vertraulich zu behandeln. Personenbezogene Daten werden
nur insoweit verarbeitet, wie dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder der
Besteller seine Einwilligung zur Datenverarbeitung gegeben hat.
2. Die Daten werden ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt und
nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung
hierzu.
3. Der Besteller hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten sowie deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen, soweit keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
XVI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit internationalen Verträgen
zwischen IBD und dem Besteller ergeben, gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Der Gerichtsstand für nationale oder internationale Verträge ist das für den Sitz von IBD
zuständige Gericht. IBD behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an dessen
allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen,
insbesondere am Sitz des Bestellers.
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